1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Wiener Juristische Gesellschaft“.
Er hat seinen Sitz in Wien.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit dem nächstfolgenden 31. Dezember.

 

 2. Vereinszweck

 

Die „Wiener Juristische Gesellschaft“ ist ein unpolitischer, gemeinnütziger, nicht auf Gewinn berechneter Verein, dessen Zweck die Förderung des Rechts und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis ist.

 

 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck wird durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
Als ideelle Mittel dienen:

 

  • im Wesentlichen das Durchführen von Forschungs- und Lehrvorhaben und damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen
  • Zusammenkünfte, Vorträge und Diskussionen
  • das Anlegen einer Büchersammlung zur Benützung durch die Vereinsmitglieder

 

Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Vermögenserträgnisse, Erträgnisse aus Veranstaltungen und unentgeltlichen Zuwendungen aller Art aufgebracht.

 

 4. Arten der Vereinsmitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

 

  • ordentliche (aktive) Mitglieder,
  • fördernde Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder
  • Ehrenpräsidenten

 

Ordentliche (aktive) Mitglieder sind die als solche vom Vorstand aufgenommenen Personen; fördernde Mitglieder sind solche, die sich zur Erreichung des Vereinszwecks durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags bereit erklären; Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Vereinszweck oder den Verein selbst besondere Verdienste erworben haben. Ordentliche (aktive) Mitglieder, die sich um den Verein besonders herausragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenpräsidenten gewählt werden.

 

 5. Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein.
Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung; ebenso die Wahl vom Ehrenpräsidenten.

 

 6. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

 

Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen, insbesondere an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
An den Veranstaltungen des Vereins können Gäste teilnehmen. Der Vorstand, der Präsident oder sein Stellvertreter haben aber das Recht, Gäste zu einer bestimmten Vereinsveranstaltung nicht oder nur in beschränktem Umfang zuzulassen, wenn dies im Interesse einer störungsfreien Durchführung der Veranstaltung notwendig ist.
Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 7. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sonst durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er wird mit dem Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
Die Streichung eines Vereinsmitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Der Ausschluss von ordentlichen (aktiven) Mitgliedern sowie von fördernden Mitgliedern kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen verfügt werden. Gegen einen derartigen Beschluss des Vorstands ist die binnen einem Monat nach Verständigung einzubringende Berufung an die Generalversammlung zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Vereinsmitglieds. Den Ausschluss von Ehrenmitgliedern, die das Ansehen des Vereins gefährden, kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschließen.
Durch die Beendigung der Mitgliedschaft aus welchem Grunde immer wird die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das im Zeitpunkt der Beendigung laufenden Vereinsjahr nicht berührt.

  8. Vereinsorgane

Als Organe des Vereins fungieren:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • das Kontrollorgan und
  • das Schiedsgericht

Sämtliche Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

9. Die Generalversammlung

Die Vereinsmitglieder treten alljährlich, spätestens im November, am Sitz des Vereins zur Generalversammlung zusammen
Auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen des Kontrollorgans hat binnen vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden.
Die Einberufung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung ergehen sie haben Zeit und Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge der Mitglieder können nur dann auf die der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens vier Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem von ihm bestimmten Vizepräsidenten; ist auch dieser verhindert einem der sonstigen Vizepräsidenten, falls auch diese verhindert sind, dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Gültige Beschlüsse kann die Generalversammlung nur über Gegenstände fassen, die ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt wurden; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern beschlussfähig; mangelt einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt die Beschlussfähigkeit, so kann sie der Vorsitzende auf einen um mindestens eine viertel Stunde späteren Zeitpunkt vertagen; sie ist dann bei gleichbleibender Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereins erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
Juristische Personen als Vereinsmitglieder nehmen an der Generalversammlung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten teil.
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; daraus müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und die Voraussetzungen ihrer Statuten mäßigen Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär zu unterfertigen.

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands sowie nach Anhörung des Berichts des Kontrollorgans des Rechnungsabschlusses;
Entlastung der Vereinsorgane;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des Kontrollorgans;
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, allenfalls auch Beitrittsgebühren, wobei für Studenten niedrigere Beiträge vorgesehen werden können;
Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten;
Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands und über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern;
Behandlung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Anträge;
Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereins.

11. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens fünfzehn Personen, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden.
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre, es sei denn, dass die Wahl für einen kürzeren Zeitraum erfolgt. Erfolgt die Wahl gleichzeitig mit einer Umstellung des Vereinsjahres ( 1 Abs 4) auf das Kalenderjahr, so verkürzt sich die betreffende neue Funktionsdauer ( 11 Abs 2) entsprechend dem nunmehr erforderlichen neuen Generalversammlungstermin ( 9 Abs 1), bei welchem über das Rumpfvereinsjahr zu befinden ist. Ausscheidende oder frühere Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, drei Vizepräsidenten, einen Generalsekretär und einen Kassier. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Funktionärs kann der Präsident dessen Vertretung bis zur nächsten Vorstandssitzung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand entheben. Der Vorstand ist berechtigt, selbst die Enthebung solcher Vorstandsmitglieder vorzunehmen, die durch längere Zeit ohne wichtige Gründe an der Vorstandstätigkeit nicht teilnehmen.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt von dieser Funktion oder auch nur von einer ihnen gemäß vorstehendem Abs 3 zukommenden Sonderfunktion erklären. Die Rücktritterklärungen einzelner Vorstandsmitglieder sind an den Vorstand, die des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Dem Vorstand steht das Recht zu, an Stelle vorzeitig ausscheidender oder ausgeschiedener Vorstandsmitglieder vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Generalversammlung für seine Funktionsdauer andere ordentliche Vereinsmitglieder zu kooptieren; bei der Beschlussfassung über diese Kooptierung steht ausscheidenden Vorstandsmitgliedern kein Stimmrecht zu. Wird jedoch der Vorstand durch das gleichzeitige Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig oder beruht das Ausscheiden auf einem Enthebungsbeschluss der Generalversammlung, so obliegt dieser die Ergänzung des Vorstands.
Der Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, die in der Regel zur Vorbereitung der Generalversammlung stattzufinden hat. Auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen des Kontrollorgans, hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Im Bedarfsfall kann der Präsident den Vorstand jederzeit zu einer Sitzung einberufen.
Die Einberufung zu den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen des Vorstands obliegt dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung einem der Vizepräsidenten; die Einladung hat zeitgerecht mit genauer Angabe der Zeit und des Orts der Sitzung und mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten; sind auch diese verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Aber jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen; aus ihm müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und die Voraussetzungen ihrer Statutenmässigen Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär zu unterfertigen.

12. Aufgaben des Vereinsvorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte einschließlich der Durchführung der gefassten Beschlüsse in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie Vorbereitung des Jahresberichts;
Festsetzung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung;
Beschlussfassung über die Einberufung von Generalversammlungen;
Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
Wahl der Vorstandsfunktionär und Kooptierung ordentlicher Vereinsmitglieder in den Vorstand.

 

 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär; ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er führt in den Generalversammlungen sowie in den Sitzungen des Vorstands den Vorsitz und sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte durch den Generalsekretär. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Vorstands unterliegen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; seine Anordnungen bedürfen jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt der nachträglichen Genehmigung durch das statutenmässig zuständige Vereinsorgan.
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung. Zur Vertretung im einzelnen Fall ist unter ihnen derjenige zuständig, den der Präsident bestimmt hat, ansonsten der jeweils Älteste.
Der Generalsekretär erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte unter der Aufsicht des Präsidenten. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle über die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterstützt den Präsidenten, Vorstand und Vereinsaufgaben.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Eingaben des Vereins sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam zu unterfertigen. Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können auch vom Präsidenten oder Generalsekretär ohne Gegenzeichnung gefertigt werden.

 

14. Das Kontrollorgan

 

Das Kontrollorgan besteht aus drei Mitgliedern (Rechnungsprüfern), die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.
Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre, es sei denn, dass die Wahl für einen kürzeren Zeitraum erfolgt. Ausscheidende oder frühere Mitglieder des Kontrollorgans können wiedergewählt werden.
Dem Kontrollorgan obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Oberprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses; zu diesem Zweck ist das Kontrollorgan befugt, jederzeit in die Korrespondenz und in die Buchführung einschließlich der Belege Einsicht zu nehmen sowie alle für die Ausübung der Kontrolltätigkeit künftigen Aufklärungen zu verlangen. Über seine Feststellungen hat das Kontrollorgan der Generalversammlung zu berichten.
Für die Tätigkeit, die Erklärungen und Feststellungen des Kontrollorgans genügt es, wenn zwei von den drei gewählten Rechnungsprüfern zusammenwirken.

 

15. Das Schiedsgericht

 

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen; je einer der Schiedsrichter ist innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist ein ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Werden die vom Vorstand gesetzten Fristen nicht eingehalten, können sich die Mitglieder des Schiedsgerichts auf die Wahl des Vorsitzenden nicht einigen oder ist der Vorstand selbst einer der Streitteile, so bestellt der Präsident den (oder die) betreffenden Schiedsrichter bzw den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
Die Urschrift des Schiedsspruchs ist neben den Bescheinigungen über die erfolgte Zustellung der Ausfertigungen an die Parteien vom Vereinsvorstand aufzubewahren.

16. Auflösung des Vereins

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung.
Im Fall der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für Spenden begünstigte Zwecke im Sinne des 4 Abs 4 Z 5 EStG